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Allgemeinverfügung 2-2024 zur Behandlung der vom Kiefernborkenkäfer geschädigten Waldbestände_12.06.2024

Stadt Hecklingen, den 02. 07. 2024

gemäß § 16 Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) vom 25.02.2016 (GVBI. LSA, S. 77)
Zum Schutz des Waldes vor Gefahren durch tierische Schaderreger wird für den Bereich der Städte, Einheits- und Verbandsgemeinden
Altenhausen, Am Großen Bruch, Aschersleben, Ausleben, Beendorf, Blankenburg (Harz), Bördeaue, Börde-Hakel, Borne, Bülstringen, Burgstall, Calvörde, Ditfurt, Egeln, Eilsleben, Erxleben, Flechtingen, Giersleben, Gröningen, Groß Quenstedt, Güsten, Halberstadt, Haldensleben, Harbke, Harsleben, Hecklingen, Hedersleben, Hohe Börde, Hötensleben, Huy, Ingersleben, Kroppenstedt, Niedere Börde, Nordharz, Oebisfelde-Weferlingen, Oschersleben (Bode), Osterwieck, Quedlinburg, Schwanebeck, Seeland, Selke-Aue, Sommersdorf, Staßfurt, Thale, Ummendorf, Völpke, Wanzleben-Börde, Wefensleben, Wegeleben, Wernigerode, Westheide, Wolmirsleben
zur Verhinderung eines unkontrollierbaren Massenabsterbens der Kiefer
 

Folgendes verfügt:
1. Die Waldflächen bewaldet mit Kiefern sowie bereits eingeschlagenes Kiefernholz müssen von den Waldbesitzern gem. § 4 LWaldG (Personen, die die tatsächliche Gewalt über ein Waldflurstück als Eigentümer oder Besitzer ausüben), ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung im vierzehntätigen Abstand auf Befallssymptome mit Borkenkäfer kontrolliert werden. Der Waldbesitzer ist verpflichtet selbst eingeleitet Maßnahmen schriftlich innerhalb von drei Werktagen dem Betreuungsforstamt Flechtingen, Behnsdorfer Straße 45, 39345 Flechtingen, postalisch oder per E-Mail: , unter Angabe der Gemarkung, der Flur, des betroffenen Flurstücks sowie der befallen Baumanzahl, anzuzeigen.
Waldflächen von Kiefern sowie bereits eingeschlagenes Kiefernholz mit Befallssymptomen der Kiefernborkenkäfer sind zu beräumen. Als Befallssymptome gelten eine braun verfärbte oder sich beginnend braun zu verfärbende Krone, eine kahle Krone, Einbohrlöcher der Borkenkäfer auf der Rinde/Borke sowie Ei- oder Larvenstadien der Borkenkäfer unter der Rinde/Borke oder im Holz. Diese Bäume müssen gefällt und unverzüglich aus dem Wald (2500m vom nächsten Waldbestand mit Kiefernanteil) transportiert werden, inklusive des Kronenholzes stärker als 7 Zentimeter im Durchmesser. Alternativ kann das eingeschlagene Holz durch eine sachkundige Person oder ein sachkundiges Unternehmen nach § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) so behandelt werden, dass von den darin befindlichen Schadinsekten keine Gefahr mehr für gesunde Bäume ausgeht.
2. Die unter Ziffer 1. genannten Waldbesitzer werden verpflichtet, vom Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume sowie Erfolgskontrollen nach der Bekämpfung.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
4. Für den Fall der nicht rechtzeitigen, nicht vollständigen, nicht richtigen Erfüllung oder Nichterfüllung von Tenorziffer 1. dieser Anordnung durch den Waldbesitzer, wird die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme haben die jeweiligen Waldbesitzer zu tragen. Das eingeschlagene Holz kann verkauft und aus dem Wald transportiert werden. Die Kosten belauf sich auf voraussichtlich 45€ je Festmeter eingeschlagenen Holzes.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt drei Tage nach Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist ab dem darauffolgenden Tag wirksam. Sie gilt bis einschließlich 15.11.2024.
 

Hinweise
1. Für Rückfragen und Beratung zur Maßnahmenumsetzung steht den Betroffenen das Betreuungsforstamt Flechtingen, Behnsdorfer Straße 45, 39345 Flechtingen zur Verfügung (Telefonnummer: 039054 9620).
2. Bei der Durchführung der Anordnung nach dieser Allgemeinverfügung sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (insbesondere Regelungen der naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Schutzgebietsverordnungen, besonderer Artenschutz) zu beachten.
3. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Betreuungsforstamt Flechtingen, Behnsdorfer Straße 45 in 39345 Flechtingen aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
 

Begründung:
Das Landeszentrum Wald, Betreuungsforstamt Flechtingen, ist als untere Forstbehörde (Waldschutz) gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 2 LWaldG für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.
Zu Ziffer 1.
Nach § 16 Abs. 3 LWaldG sind die Waldbesitzer zum Schutz Ihres Waldes verpflichtet, vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden. Der Schutz umfasst nach § 16 Abs. 1 LWaldG Maßnahmen der Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung und Minderung von Schäden durch Schadstoffe sowie tierische, pflanzliche und sonstige Schaderreger, Wild, schädigende Naturereignisse und Waldbrand. Die Ergebnisse umfangreicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zeigen ein extrem erhöhtes Auftreten der o.g. forstlichen Schaderreger (Zwölfzähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus) und Sechszähniger Kiefernborkenkäfer (Ips acuminatus)). Ohne die vorgesehenen Sanierungs- und Bekämpfungsmaßnahmen ist mit einer weiteren Ausbreitung und Massenvermehrung und einer daraus resultierenden waldexistenziellen Gefährdung zu rechnen.
Das Landeszentrum Wald kann nach § 16 Abs. 4 Satz 2 LWaldG die zur Bekämpfung von Gefahren erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 gegenüber dem Waldbesitzer anordnen.
Der Befall der betroffenen Kiefern stellt eine Gefahr dar. Die Kiefernborkenkäfer schwächen den Baum stark, sodass ein befallener Baum meist auch von anderen Insekten befallen wird und letztendlich abstirbt. Die benannten Kiefernborkenkäfer neigen bei den vorliegenden Umweltbedingungen (durch Dürre und Hitze geschwächte Bäume) zur Massenvermehrung.
Ein Anzeichen für einen Befall durch die Kiefernborkenkäfer ist Bohrmehl, welches beim Einbohren sowie bei der Anlage der Rammelkammern und Muttergänge, je nach Witterungsverlauf, in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen nach Anflug ausgeworfen wird. Es ist deshalb erforderlich die Bestände mindestens vierzehntägig zu kontrollieren.
Ob das Landeszentrum Wald erforderliche Schutzmaßnahmen anordnet, liegt in seinem Ermessen. Angesichts der hier bestehenden Gefahren und des großflächigen Befalls ist ein Einschreiten geboten.
Die turnusmäßige Kontrolle, der Einschlag der Bäume und die fachgerechte Beseitigung oder Behandlung des befallenen Materials dienen dem Zweck, den nichtbefallenen Teil des Waldes sowie der angrenzenden Waldstücke zu schützen und eine weitere Verbreitung der Schädlinge zu unterbinden.
Die turnusmäßige Kontrolle, der Einschlag sowie die Beseitigung des befallenen Materials/die Behandlung durch Pflanzenschutzmittel sind geeignet, den Befall bislang gesunden Waldes zu verhindern. Sie sind erforderlich, da kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Ohne Einschlag der Bäume ist eine möglichst umfassende Schädlingsbeseitigung nicht möglich. Zudem ist die fachgerechte Entsorgung bzw. Behandlung des befallenen Materials unumgänglich, um eine weitere Ausbreitung des Kiefernborkenkäfers zu verhindern. Ein längerer Kontrollturnus würde die Schädlingsbekämpfung erschweren bzw. verhindern, da ein Käferausflug dann nicht sicher verhindert werden kann.
Schließlich sind die angeordneten Maßnahmen auch angemessen. Sie dienen dem nachhaltigen Schutz des Ökosystems Wald. Die Maßnahmen greifen zwar in das Recht auf Eigentum ein, schützen gleichzeitig aber auch den restlichen Bestand des Waldbesitzers. Zudem droht eine Ausbreitung der Schädlinge auf die angrenzenden Waldflächen, was wiederrum das Eigentumsrecht anderer Waldbesitzer beeinträchtigen würde.
Angesichts der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, Trinkwasserschutz, der Bodenschutz, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) sind die angeordneten Maßnahmen angemessen.
Zu Ziffer 2.
Ein ordnungsgemäßer Vollzug der unter Ziffer 1. angeordneten Maßnahmen bedingt eine entsprechende Kontrolle und eine weitere engmaschige Populationskontrolle. Rechtsgrundlage hierfür ist § 23 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 2 LWaldG.
Zu Ziffer 3.
Die Maßnahmen aus den Ziffern 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung sind sofort vollziehbar. Rechtsgrundlage dafür ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird.
Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt hier dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Wegen des großflächigen Befalls der Wälder in den Landkreisen kann ein eventuelles Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden. Es drohen unmittelbare Gefahren für angrenzende Bäume bzw. angrenzende Waldflächen und damit für das gesamte umliegende Ökosystem. Eine Massenvermehrung kann – wie im Harz in den Jahren 2018 bis 2020 geschehen – zu einem Ausfall ganzer Bestände bzw. zum flächendeckenden Ausfall bestimmter Baumarten führen. Die wirtschaftlichen und ökologischen Folgen sind enorm und dauern über Jahrzehnte an. Da die befallenen Bäume ohnehin eine Entwertung durch den Käferbefall erfahren, ist eine Entnahme im öffentlichen Interesse zumutbar und stellt durch Erhalt der Nutzungsmöglichkeiten der anfallenden Holzsortimente keine übermäßige Belastung dar.
Zu Ziffer 4.
Sollte den unter Ziffer 1. getroffenen Anordnungen nicht fristgerecht nachkommen werden, führt das Landeszentrum Wald bzw. ein beauftragter Dritter ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme auf Kosten des Waldbesitzers durch.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 71 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). Danach kann die zuständige Behörde eine Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), bei Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Vollstreckungsschuldners ausführen.
Das Zwangsgeld als grundsätzlich milderes Mittel ist hier nicht geeignet, da zur Verhinderung der Massenvermehrung des Kiefernborkenkäfers unverzüglich gehandelt werden muss und das Zwangsgeld dies im Zweifel nicht bewirkt. Die
voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme belaufen sich auf 45 € je eingeschlagenem Festmeter Holz. Die Schätzung beruht auf den im Forstamt üblichen Unternehmerkosten.
Zu Ziffer 5.
Eine Allgemeinverfügung darf gem. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18.11.2005 in der Fassung vom 27.02.2023 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25.05.1976 in der Fassung 25.06.2021 öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
Im Bereich des Betreuungsforstamtes Flechtingen gibt es über 4.000 Waldbesitzer, von denen nur rund die Hälfte forstlich betreut wird. Einzelfallweise Anhörungsverfahren durchzuführen ist personell nicht leistbar, selbst wenn nur ein Bruchteil der Flurstücke betroffen sind. Erschwerend kommt hinzu, dass bei einem nicht unerheblichen Teil der Waldflächen der Waldbesitzer nicht bekannt ist und nur über eine umfangreiche und langwierige Nachlassrecherche ermittelt werden könnte.
 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 – 206 in 39104 Magdeburg erhoben werden.